ZVR Verkehrsrechtstag 2018

13.09.2018

 

Professor Piska hielt einen Vortrag über „Voraussetzungen und Grenzen des Rechts auf Versammlungsfreiheit“.

 

Was ist dran am Mythos des fast unantastbaren Grundrechts auf Versammlungsfreiheit? Welche Grenzen sind seiner Ausübung überhaupt gesetzt und wo liegen sie? Abgesehen von klaren strafrechtlichen oder sonst gewalttätigen Übergriffen: Wie weit dürfen Versammlungsteilnehmer auf dem Boden eines demokratischen Rechtsstaats gehen, zB wenn es um Verkehrsblockaden geht? Es ist längst überfällig klarzustellen, wann bei Eingriffen in Rechtspositionen Dritter bzw bei missbräuchlicher Ausübung des Versammlungsgrundrechts die Notbremse zu ziehen ist.

 

Fazit: Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist trotz seines hohen Stellenwertes in einer Demokratie keinesfalls unantastbar. Es ist zum einen unter möglichster Schonung öffentlicher und privater Interessen auszuüben und hat zum anderen bei Interessenskollisionen mit diesen stets für einen Ausgleich zu sorgen. Da die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ein schützenswertes Interesse des öffentlichen Wohls ist, sind Untersagungen und Auflösungen von Versammlungen auch bei zu erwartenden Verkehrsbeeinträchtigungen grundsätzlich erforderlich. Dabei ist insbesondere auf die Wichtigkeit der Strecke, Uhrzeit und Dauer der Versammlung, Häufigkeit der Versammlungen auf dieser Route sowie auf allfällige Vorkehrungen der Behörde abzustellen. Eine Blockade von Hauptverkehrsadern – wie zB Autobahnen und Innenstädte – zu Stoßzeiten ist nicht vom Versammlungsgrundrecht gedeckt. In Zukunft gilt es die Kommunikation zwischen dem Veranstalter und der Behörde im Vorfeld zu fördern/verstärken sowie den Beamten beim Vollzug klarere Perspektiven zu geben.