Schriftliche Modulprüfung "Öffentliches Recht (FÜM III)"

bei Univ.-Prof. Dr. Michael Lyander Fremuth

 

Hinweise für die geeignete Prüfungsvorbereitung auf die FÜM III entnehmen Sie bitte den Empfehlungen des Instituts (Punkt 1. und 2.). Hinweise auf den jeweiligen Prüfungstag und -ort finden Sie hier.

 

Hinweise zur und Beurteilungskriterien für die FÜM III-Prüfung im April/Mai 2025 bei Univ.-Prof. Michael Lysander Fremuth

 

1.     Stoffabgrenzung

In folgenden Materien werden vertiefte Kenntnisse, die Sie durch Lehrbücher und das Studium der einschlägigen Gesetze erwerben können, erwartet; auch die einschlägigen Landesgesetze sind zum Lernen heranzuziehen, zur Prüfung werden sie allerdings bereitgestellt:

1.      Sicherheitspolizeirecht

2.      Versammlungsrecht

3.      Vereinsrecht

4.      Staatsbürgerschaftsrecht

5.      Fremdenrecht

6.      Asylrecht

7.      Gewerberecht

8.      Baurecht

9.      Raumordnungsrecht

10.   Naturschutzrecht

In Übereinstimmung mit den Institutsrichtlinien bleibt die Prüfung weiterer Materien ausdrücklich vorbehalten und bietet Ihnen die Möglichkeit, die Beherrschung des juristischen Handwerks und der Dogmatik in Ansehung unbekannter oder weniger vertrauter Rechtsgrundlagen unter Beweis zu stellen. Vertiefte Kenntnisse werden insoweit nicht erwartet; es kommt vor allem auf die überzeugende Auslegung und Anwendung des Rechts unter Nutzung Ihres allgemeinen juristischen Wissens an.

2.     Empfohlene Literatur

Zur Vorbereitung auf die schriftliche Modulprüfung empfehle ich – jeweils in der aktuellen Fassung! – folgende Lehrbücher:

 

Grundrechte und Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts:

BERKA, Lehrbuch Verfassungsrecht, 8. Auflage, 2021

ÖHLINGER/EBERHARD, Verfassungsrecht, 13. Auflage, 2022

 

Allgemeines Verwaltungsrecht:

RASCHAUER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2021

 

Verwaltungsverfahrensrecht:

HENGSTSCHLÄGER/LEEB, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 2023

KOLONOVITS/MUZAK/STÖGER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, 2019

SCHULEV/STEINDL, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 2018

 

Verwaltungsgerichtsbarkeit:

GRABENWARTER/FISTER, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, 2023

HAUER, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 4. Auflage, 2019, 1-256

 

Besonderes Verwaltungsrecht:

AIGNER u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2023

BACHMANN u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Auflage, 2022

 

Schriftsätze aus:

HENGSTSCHLÄGER/LEEB, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 2023

GRABENWARTER/FISTER, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, 2023

 

Ergänzend für Erkenntnisbeschwerden nach Art 144 B-VG und Normprüfungsanträgen nach Art 139 bzw. 140 B-VG:

ALTENBURGER/KNEIHS, Schriftsätze an VwG, VfGH und VwGH, 6. Auflage, 2018

MACHACEK (Hrsg), Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 7. Auflage, 2020

 

Neuerungen, die in den Lehrbüchern noch nicht erfasst sind, werden in den einschlägigen Lehrveranstaltungen zum Verfassungsrecht und Besonderem Verwaltungsrecht besprochen. Wer diese Lehrveranstaltungen nicht besuchen kann, eignet sich diese Neuerungen am besten direkt mithilfe der betreffenden Gesetzesnovellen an.

 

Zur schriftlichen Modulprüfung wird die Verwendung der aktuellen KODEX Ausgaben des Verfassungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts sowie des Besonderen Verwaltungsrechts erwartet. Alternativ ist ein Ausdruck aller in den KODEX-Ausgaben enthaltenen Rechtstexte mitzubringen. In den KODEX-Ausgaben nicht enthaltene Rechtstexte, insbesondere Landesgesetze, werden bei der Prüfung bereitgestellt. Dies gilt auch für Gesetzesnovellen, die in den aktuellen KODEX-Ausgaben noch nicht abgedruckt sind.

3.     Gliederung der Prüfungsangabe und Beurteilungskriterien

Die Prüfungsangabe kann entsprechend § 72 Abs 3 UG aus zwei Teilen bestehen (etwa einem grundrechtlichen und einem verwaltungsrechtlichen Teil), die dann jeweils positiv absolviert werden müssen, damit die gesamte Prüfung positiv beurteilt werden kann. Die ungefähre Gewichtung der beiden Teile ist der Prüfungsangabe zu entnehmen; es wird anhand dessen aus den Teilnoten eine Gesamtnote errechnet.

Die ungefähre Gewichtung der einzelnen Prüfungsangaben wird durch Prozente verdeutlicht.

Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung verlangt den Nachweis der Fähigkeit, einen vorgegebenen Sachverhalt auf die darin enthaltenen Rechtsprobleme zu analysieren, sie herauszuarbeiten, die relevanten Rechtsvorschriften aufzufinden, zu interpretieren und die sich aus deren Anwendung ergebenden Rechtsfolgen darzulegen. Es sind vertretbare Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wobei gezeigt werden muss, dass die methodischen Vorgaben des öffentlichen Rechts auf österreichischer und europäischer Ebene beherrscht werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Argumentation und den Umgang mit gegenteiligen Ansichten, die sich aus dem Sachverhalt ergeben können, gelegt.

 

Bewertet werden demnach:

-        Die Extrapolation der Rechtsfragen (insbesondere auf ihre exakte Verortung und Vollständigkeit);

-        das Auffinden der Rechtsvorschriften (soweit sie nicht beigelegt wurden) sowie die Gewinnung des Norminhalts durch Interpretation;

-        die rechtliche Argumentation zur Unterstützung des Lösungsvorschlages.

 

Soweit der Sachverhalt Grundrechtsfragen aufwirft, werden bewertet:

-        Die korrekte Prüfung der Eröffnung des Anwendungsbereichs, unterteilt in personellen und sachlichen Schutzbereich, für alle einschlägigen Grundrechte sowie allfällige Grundrechtskonkurrenzen;

-        die Darlegung eines Eingriffs und dessen mögliche Rechtfertigung durch sauberes Prüfen des legitimen Zwecks sowie der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn;

-        der begründete und strukturierte Vorschlag zur Lösung der Grundrechtsfrage.

 

Beim Umgang mit Gesetzen aus dem Besonderen Verwaltungsrecht, die – wie unter Punkt 1. festgehalten – auch unbekannte Materien betreffen können, wird besonders auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Behörden, das einzuhaltendes Verfahren, die richtige Qualifikation der Form des Verwaltungshandelns sowie die Auslegung verwaltungsrechtlicher Normen Wert gelegt.

 

Ein allfällig geforderter Schriftsatz wird anhand folgender Kriterien bewertet:

-        Die Einhaltung formeller Voraussetzungen;

-        die inhaltliche Erledigung, wobei besonderer Wert auf den „Schriftsatzstil“ (im Unterschied zum Gutachtenstil) gelegt wird. Soweit dabei der Sachverhalt wiederzugeben ist, sind die, der Angabe zu entnehmenden wesentlichen Elemente mit eigenen Worten zusammenzufassen; ein bloßer Verweis nach dem Muster „Sachverhalt laut Angabe“ genügt nicht.

 

Das Schwergewicht der Bewertung liegt in allen Fällen auf der Qualität der vorgetragenen Argumentation. Sachlich begründete, sinnvolle und nachvollziehbare weiterführende Ansätze werden mit Zusatzpunkten honoriert. In allen Fällen ist auf eine leserliche Schrift zu achten – was nicht gelesen werden kann, kann auch nicht beurteilt werden.